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   OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05   

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OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05 (https://dejure.org/2005,4645)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2005 - 5 U 34/05 (https://dejure.org/2005,4645)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juni 2005 - 5 U 34/05 (https://dejure.org/2005,4645)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgsaussichten eines auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages sowie eines Sicherungsvertrages zielenden Widerrufes; Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verweigerung der Rückzahlung des Darlehens im Sinne von § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz ...

  • Judicialis

    HwiG § 1 a.F.; ; HwiG § 1 Abs. 1 a.F.; ; HwiG § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F.; ; HwiG § 3 Abs. 1 a.F.; ; HwiG § 3 Abs. 1 S. 1 a.F.; ; HwiG § 5 Abs. 2 a.F.; ; BGB § ... 123 Abs. 2; ; BGB § 139; ; BGB § 242; ; ZPO § 141; ; ZPO § 148; ; ZPO § 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 a.F.; ; VerbrKrG § 9 a.F.; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 a.F.

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG § 1 ff (a.F.); VerbrKrG § 3 ff (a.F.)
    Zur Frage der Wirksamkeit von Darlehensverträgen als Haustürgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3; VerbrKrG a. F. § 9 Abs. 3
    Zum Umfang des Sicherungszwecks einer Grundschuld und einer persönlichen Haftungsunterwerfung nach Widerruf wegen Haustürgeschäfts sowie zur Widerrufsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 2378
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Vielmehr ist hier wie generell (vgl. BGH NJW 2004, 158, 159; NJW 2003, 885, 886) davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen die Sicherungsabrede gerade auch für den Fall getroffen worden ist, dass bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gesetzliche Rückzahlungsansprüche der Sicherungsnehmerin bestehen (vgl. auch nachstehend, unter 2 c).

    Dieser Anspruch der Beklagten wird durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Urteil vom 28.10.2003, NJW 2004, 158, 159; Urteil vom 26.10.2002, NJW 2003, 885).

    Davon werden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Fall der Unwirksamkeit des Vertrages erfasst; eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrags entscheidend fördert, erfasst nämlich selbst ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (BGH, NJW 2004, 158, 159; s. auch oben, unter 1 a)).

    Die Haustürgeschäfterichtlinie steht der Nichtanwendung des § 9 VerbrKrG nicht entgegen, weil Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (BGH NJW 2004, 158 159; NJW 2003, 422, 423; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 vom 28.09.2004, insb.

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Vielmehr ist hier wie generell (vgl. BGH NJW 2004, 158, 159; NJW 2003, 885, 886) davon auszugehen, dass nach dem Parteiwillen die Sicherungsabrede gerade auch für den Fall getroffen worden ist, dass bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Darlehensvertrages gesetzliche Rückzahlungsansprüche der Sicherungsnehmerin bestehen (vgl. auch nachstehend, unter 2 c).

    Die Kläger müssten der Beklagten die ausgezahlten Nettokreditbeträge sowie deren marktübliche Verzinsung erstatten (vgl. BGH NJW 2003, 885).

    Dieser Anspruch der Beklagten wird durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Urteil vom 28.10.2003, NJW 2004, 158, 159; Urteil vom 26.10.2002, NJW 2003, 885).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Zwar ist die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge durch Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WM 2002, 1181 ff.) klargestellt; sie ergibt sich infolge richtlinienkonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a.F. unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2001 (NJW 2001, 281).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH a.a.O.; Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; Urteil vom 12.11.2002, AWJ 2003, 442 [richtig: NJW 2003, 424 - d. Red.] ; Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881).

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Die gebotene Würdigung des Einzelfalles (BGH NJW 2003, 1390, 1391 f.; NJW 2003, 2529, 2530; NJW 1996, 926, 929) durch den Senat führt vorliegend zu der Erkenntnis, dass sich die Kläger im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses nicht - jedenfalls nicht mehr - in einer Lage befanden, in der sie in ihrer Entschließungsfreiheit durch eine vorangegangene Situation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. beeinträchtigt waren.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH a.a.O.; Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; Urteil vom 12.11.2002, AWJ 2003, 442 [richtig: NJW 2003, 424 - d. Red.] ; Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der mit § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewusst getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH WM 2004, 620 ff., unter II. 3. b)).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Die Haustürgeschäfterichtlinie steht der Nichtanwendung des § 9 VerbrKrG nicht entgegen, weil Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (BGH NJW 2004, 158 159; NJW 2003, 422, 423; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-350/03 vom 28.09.2004, insb.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Die gebotene Würdigung des Einzelfalles (BGH NJW 2003, 1390, 1391 f.; NJW 2003, 2529, 2530; NJW 1996, 926, 929) durch den Senat führt vorliegend zu der Erkenntnis, dass sich die Kläger im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses nicht - jedenfalls nicht mehr - in einer Lage befanden, in der sie in ihrer Entschließungsfreiheit durch eine vorangegangene Situation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. beeinträchtigt waren.
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH a.a.O.; Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; Urteil vom 12.11.2002, AWJ 2003, 442 [richtig: NJW 2003, 424 - d. Red.] ; Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881).
  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Die gebotene Würdigung des Einzelfalles (BGH NJW 2003, 1390, 1391 f.; NJW 2003, 2529, 2530; NJW 1996, 926, 929) durch den Senat führt vorliegend zu der Erkenntnis, dass sich die Kläger im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses nicht - jedenfalls nicht mehr - in einer Lage befanden, in der sie in ihrer Entschließungsfreiheit durch eine vorangegangene Situation i.S.d. § 1 Abs. 1 HWiG a. F. beeinträchtigt waren.
  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.06.2005 - 5 U 34/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, ist § 9 VerbrKrG a.F. nicht auf Realkreditverträge anzuwenden (BGH a.a.O.; Urteil vom 15.7.2003, ZIP 2003, 1741; Urteil vom 21.1.2003, NJW 2003, 1390; Urteil vom 12.11.2002, AWJ 2003, 442 [richtig: NJW 2003, 424 - d. Red.] ; Urteil vom 9.4.2002, NJW 2002, 1881).
  • BGH, 26.09.1995 - XI ZR 199/94

    Bestellung einer Sicherungsgrundschuld als entgeltliche Leistung;

  • BGH, 11.10.1995 - XII ZR 62/94

    Rechte und Pflichten in einer Ehegattengesellschaft; Rechte des Sicherungsgebers

  • BGH, 10.12.1991 - XI ZR 48/91

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ohne Eintragung einer Grundschuld

  • KG, 27.09.2004 - 26 U 8/04

    Finanzierter Immobilienkauf: Zurechnung einer Haustürsituation; verbundenes

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2007 - 16 U 227/06

    Zulässige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit

    Insoweit spricht alles dafür, dass die Parteien die im Darlehensvertrag enthaltene Sicherungsabrede spätestens im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung - wenn nicht bereits zuvor (vgl. KG, WM 2005, 596, 600; OLG Hamm, WM 2005, 2378, 2380) - auch auf die (fast zwangsläufig) mit der Grundschuldbestellung einhergehende persönliche Schuldübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung erstrecken wollten.
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